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AGB für Interim Manager

§1 Geltung dieser AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB" genannt) regeln die Bereitstellung der Dienste auf der Website https://www.taskforce.net/de/ (nachfolgend „Website“ genannt) durch die taskforce – Management on Demand AG (nachfolgend "taskforce" genannt) und deren Nutzung durch selbständige Anbieter von Managementleistungen (nachfolgend "Manager" genannt) einschließlich der Anbahnung und Durchführung von Einzelprojekten, ggf. auch ohne Nutzung des auf der Plattform angebotenen Bewerbungsprozesses. Mit der Registrierung als Manager bei taskforce akzeptieren Sie diese AGB. Den Vertrag über die Nutzung unserer Dienste schließt der Manager mit der taskforce – Management on Demand AG, Beethovenplatz 2, 80336 München. 

(2) Für die Beziehung zwischen taskforce und dem Manager gelten ausschließlich diese AGB. Davon abweichende Bedingungen erkennt taskforce nicht an, es sei denn, dass taskforce der Geltung schriftlich zugestimmt hätte.

§2 Registrierung 

(1) Die Anmeldung als Manager steht jedermann zur Verfügung, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie

  • freiberuflich oder
  • selbstständig oder
  • als Personengesellschaft oder
  • im Rahmen einer Kapitalgesellschaft

überwiegend in der Durchführung von Projekten tätig ist.

Die Anmeldung als Privatperson ist nicht gestattet. 

(2) Mit der Registrierung als Manager kann der Benutzer die Funktionen der Plattform nutzen. Insbesondere erhält er Zugang zu einer Übersicht aktueller Projektangebote, der aktiven Suche nach solchen und Bewerbung auf diese. Des Weiteren kann der Manager direkt von taskforce kontaktiert werden. Hierfür steht im geschützten Benutzerbereich ein Nachrichtensystem zur Verfügung, das taskforce und Manager für die Kommunikation benutzen können.

(3) Die Registrierung als Manager sowie die Nutzung der Plattform sind kostenfrei.

(4) Bei der Registrierung sind ein Benutzername und ein Passwort anzulegen. Bei der Registrierung muss der Manager wahrheitsgemäße Angaben machen, insbesondere eine eigene gültige E-Mail-Adresse angeben. Durch Betätigen der Schaltfläche „Registrieren“ wird automatisch ein nicht öffentliches Profil angelegt. An die angegebene E-Mail-Adresse wird per E-Mail ein Bestätigungslink gesendet. Durch dessen Aufruf bestätigen Sie Ihr Profil und schalten dessen Nutzung durch Sie frei.

(5) Der von Ihnen vergebene Benutzername wird später nicht in Ihrem öffentlichen Profil angezeigt. Zur Identifizierung des Manager vergibt taskforce automatisch eine individuelle ID für jedes Profil. Eine Einsicht von Kontaktdaten durch nicht registrierte Besucher der Webseiten ist ausgeschlossen.

(6) Mit Ausnahme der im taskforce-Profil als "Stammdaten" markierten Angaben darf der Manager in seinem Account keine Kontaktdaten oder sonstige Informationen über sich oder Dritte eintragen, die eine direkte Kontaktaufnahme oder Rückschlüsse auf seine oder die Identität der Dritten ermöglichen (insbesondere nicht genannt werden dürfen: Name oder Firmenname, Telefon-, Fax-, Mobilnummer, E-Mail-Adresse, Internetadressen, Artikel oder Veröffentlichungen jeglicher Art). Unzulässige Angaben können durch taskforce kommentarlos entfernt oder gesperrt werden. taskforce ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

(7) Das Profil ist nicht übertragbar.

(8) taskforce behält sich vor Managerprofile zu sperren, wenn der Verdacht besteht, dass der Manager gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt.

§3 Erreichbarkeit und Haftung 

(1) taskforce übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Website oder einzelner Dienste, wird sich aber darum bemühen, die Website und die Dienste für den Manager verfügbar zu halten, ohne dass der Manager einen Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit hat. taskforce behält sich insbesondere vor, aus technischen Gründen - z. B. wegen Wartungs- oder Reparaturarbeiten - die Betriebszeiten einzuschränken oder für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen.

(2) taskforce haftet nicht für Datenverluste oder -beschädigungen, die durch die Verwendung der Website oder durch den Ausfall der Website entstehen.

(3) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Verluste oder Beschädigungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von taskforce verursacht wurden. Darüber hinaus haftet taskforce im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags (Kardinalpflichten) verletzt werden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind Pflichten zu verstehen, die taskforce nach dem Sinn und Zweck des Vertrags dem Manager gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Manager regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von taskforce beschränkt sich in diesem Falle (d.h. der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten) auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Eine gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftung von taskforce, etwa eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder eine gesetzliche Garantiehaftung, bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Dies gilt auch für die Haftung von taskforce bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(5) Soweit die Haftung von taskforce ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner für alle Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.

§4 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Der Manager kann das Nutzungsverhältnis in Bezug auf kostenlose Dienste (z. B. das Profil) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch Übersendung eines Briefes oder Telefaxes oder einer E-Mail an widerspruch [ at ] taskforce.net kündigen. Eine Herausgabe ggf. gezogener Nutzungen oder ein Wertersatz für ggf. gezogene Nutzungen ist nicht geschuldet.

(2) Beide Parteien haben dazu das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

§5 Pflichten des Managers

(1) Der Manager ist verpflichtet sämtliche für die Registrierung nötigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Bei Änderungen der bei Vertragsschluss angegeben Registrierungsdaten und Profilinformationen hat der Manager diese unverzüglich anzupassen.

(2) Die Zugangsdaten des Nutzerkontos sind persönlich und vertraulich zu behandeln, sorgfältig aufzubewahren und gegen Verlust oder Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Der Manager ist nicht berechtigt, anderen Personen die Zugangsdaten zur Nutzung der Website zu überlassen. Jeder Manager trägt die vollständige Verantwortung für Aktivitäten unter seinen Zugangsdaten. Für Schäden, die aus unbefugtem Zugang entstehen, haftet taskforce nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und den anderen in §3 Absatz 3 und 4 genannten Fällen. Bei Anhaltspunkten für den Missbrauch seiner Zugangsdaten hat der Manager umgehend sein Passwort zu ändern und taskforce zu benachrichtigen. taskforce behält sich vor, bei einem Missbrauch den Zugang zur Website zu sperren. Der Manager verpflichtet sich weiter, taskforce auf Verlangen durch die Bereitstellung von Informationen und durch sonstige erforderliche und zumutbare Handlungen bei der Aufklärung von Fällen der unberechtigten Nutzung der Dienste des eigenen Zugangs durch Dritte unter Missbrauch der Zugangsdaten oder des Zugangs des Manager zu unterstützen.

(3) taskforce wird im Einzelfall den Vertragspartner einem Kunden vorstellen. Sollte der Kunde ausdrücklich Interesse an einem Vertragsabschluss bezüglich des Vertragspartners äußern, wird der Vertragspartner für einen Zeitraum von 14 Tagen seine Verfügbarkeit sicherstellen. Diese Pflicht endet, wenn der Kunde sein Interesse zurückzieht. Es endet auch 3 Werktage, nachdem der Vertragspartner der taskforce mitgeteilt hat, dass er eine andere Opportunität wahrnehmen möchte und wenn in dieser Frist kein Einzelprojektvertrag mit taskforce hinsichtlich eines Einsatzes bei dem Kunden getroffen wird.

(4) Keine der beiden Parteien ist verpflichtet, Angebote zur Durchführung von Einzelprojekten anzunehmen. Der Manager ist jederzeit berechtigt, Einzelprojekte ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Manager ist insbesondere auch berechtigt, für weitere Auftraggeber tätig zu werden. 

(5) Die Vergabe von Aufträgen an den Manager erfolgt jeweils aufgrund separater Vereinbarung zwischen taskforce und dem Manager (Einzelprojektvertrag). In dem Einzelprojektvertrag werden Funktion, Aufgaben und Verantwortlichkeit des Vertragspartners im Rahmen der Durchführung des Einzelprojektes sowie Projektdauer und Vergütung verbindlich festgelegt

§6 Durchführung von Projekten 

(1) Bei der Durchführung von Einzelprojekten ist der Manager nicht an zeitliche oder räumliche Vorgaben von taskforce gebunden. Weder taskforce noch der Kunde besitzen gegenüber dem Manager ein Weisungs- oder Direktionsrecht. Der Manager ist berechtigt und verpflichtet, den Einzelauftrag eigenverantwortlich abzuwickeln. Er ist hierbei jedoch verpflichtet, die Besonderheiten und Vorgaben des Auftrages und damit des Kunden in seine Auftragserfüllung einzubeziehen. Tätigkeitsort und Tätigkeitsumfang richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages. Sofern der Manager an der Auftragserfüllung gehindert sein sollte, verpflichtet er sich, taskforce rechtzeitig über Anlass und voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu unterrichten.

(2) Der Manager ist verpflichtet, jedes Einzelprojekt selbst durchzuführen. Abweichungen werden in einer separaten Vereinbarung (Einzelprojektvertrag) geregelt. Wenn und soweit sich der Manager darüber hinaus zur Durchführung des jeweiligen Auftrages der Mitarbeit von Erfüllungsgehilfen bedienen will, bedarf der Manager zwingend der vorherigen schriftlichen Zustimmung von taskforce. Der Manager ist gehalten, seinen Erfüllungsgehilfen die gleichen Verschwiegenheitspflichten aufzuerlegen, welcher er selbst unterliegt.

(3) Zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung von taskforce an den Kunden verpflichtet sich der Manager, Ort, Inhalt und Dauer der Tätigkeit bei dem Kunden in einem schriftlichen Tätigkeitsbericht zu dokumentieren und diesen taskforce monatlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Nach Beendigung eines Einzelprojektes wird der Manager taskforce einen Abschlussbericht zur Verfügung stellen und sich um eine Kundenreferenz bemühen, die er mit Genehmigung von taskforce selbst nutzen darf und die er taskforce zur Verfügung stellt.

(5) Der Manager muss taskforce umgehend und rechtzeitig informieren, wenn es bei der Projektabwicklung zu Problemen kommt oder Tatsachen oder Situationen entstehen, die zu einem Schaden von taskforce führen könnten.

§7 Honorar und Fälligkeit

(1) Das Honorar des Vertragspartners bestimmt sich nach den Regelungen des jeweiligen Einzelprojektauftrags, die in einer gesonderten Vereinbarung niederzulegen sind.
(2) Der Vertragspartner stellt am letzten Arbeitstag eines jeden Monats eine Rechnung, in welcher er seine erbrachten Leistungen detailliert nach Inhalt und Dauer ausweist. Eine Vergütung des Vertragspartners durch taskforce erfolgt binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang auf ein inländisches Konto. Abweichende Regelungen können im Einzelprojektvertrag enthalten sein.
(3) Um einen zuverlässigen Forecast und damit eine zügige Zahlungsabwicklung zu ermöglichen, meldet der Vertragspartner der taskforce wöchentlich seine beim Kunden geleisteten Manntage. Die Meldung über den Zeitraum einer üblichen Kalenderwoche erfolgt bis zum Montag der Folgewoche 11 Uhr.
(4) Darüber hinaus meldet der Vertragspartner monatlich seine beim Kunden geleisteten Manntage.
(5) Der Vertragspartner hat alle steuerlichen und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst zu erfüllen. Der Vertragspartner wird – soweit erforderlich – für eine Gewerbeanmeldung Sorge tragen.

§8 Spesen und Aufwendungen

(1) Spesen und sonstige Kosten, die dem Vertragspartner aufgrund von Reisen zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz des Kunden sowie Übernachtungen im Rahmen des Einzelprojektes am Sitz des Kunden nachweislich entstanden sind, werden laut Vereinbarung im Einzelprojektvertrag abgerechnet. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Sofern taskforce dies wünscht und mit dem Kunden entsprechend vereinbart hat, wird der Vertragspartner die Abrechnung direkt mit dem Kunden durchführen.
(2) Ist der Vertragspartner berechtigt, Spesen ggü. der taskforce abzurechnen, sind diese gemäß § 7 Nr. 3 wöchentlich und monatlich zu melden.
(3) Seine Arbeitsmittel (z.B. KFZ, Telefon, Laptop) stellt der Vertragspartner selbst, soweit nicht die Verwendung von Arbeitsmitteln des Kunden für die Leistungserbringung zwingend erforderlich ist.

§9 Kundenschutz

(1) Der Manager verpflichtet sich, es vor Abschluss eines Einzelprojektvertrages zu unterlassen, mit dem betreffenden Kunden der taskforce selbst, durch seine Mitarbeiter oder durch Dritte, Kontakt aufzunehmen und bei dem betreffenden Kunden selbst oder durch Dritte um einen Auftrag zu werben oder diesen anzunehmen. Gleiches gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Scheitern der Akquisitionsbemühungen für ein Einzelprojekt oder nach dem Abbruch eines Einzelprojektes, unabhängig davon, aus welchem Grund die Akquisitionsbemühungen scheitern oder das Projekt abgebrochen wird. Der Manager steht dafür ein, dass sich auch die Mitarbeiter des Managers strikt an die Regelungen dieses § 9 Abs. 2 halten.

(2) Der Manager verpflichtet sich während der Laufzeit eines Einzelprojektes sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Projektabschluss es zu unterlassen, zu geschäftlichen Zwecken selbst oder durch Dritte Kontakt mit dem Kunden von taskforce aufzunehmen. Gleiches gilt in dieser Zeit für Bemühungen um Aufträge ohne Zwischenschaltung von taskforce und für die Annahme von Aufträgen. Dies gilt nur, wenn und soweit

a. Gegenstand solcher Aufträge des Kunden Leistungen sind, die bereits von einem von dem Kunden an taskforce erteilten Hauptauftrag oder von einem entsprechenden Angebot von taskforce zur Erlangung eines solchen Hauptauftrages erfasst sind,
b. es sich um Folgeaufträge handelt, die nach Inhalt oder Ausführung an Aufträge anknüpfen, die taskforce bereits für den Kunden ausgeführt hat; von einem Folgeauftrag ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Kunde binnen 12 Monaten einen weiteren Auftrag erteilt, ohne dass ein enger Sachzusammenhang zu dem vorherigen Auftrag bestehen muss;
c. es sich um Aufträge handelt, die unmittelbar aus einem laufenden taskforce-Projekt oder mittelbar in Zusammenhang mit einem laufenden taskforce-Projekt mit dem betreffenden Kunden entstanden sind.

(3) Der Manager verpflichtet sich, für jeden Fall eines Verstoßes gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen 2 und 3 eine Vertragsstrafe von € 30.000,- an taskforce zu zahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Vertragsstrafe ist insgesamt für die Vertragslaufzeit beschränkt auf einen Betrag von € 150.000,-. taskforce kann einen darüberhinausgehenden Schaden geltend machen. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4) Kommt zwischen dem Manager oder einer von ihm mehrheitlich beherrschten Gesellschaft oder den Organen oder Mitarbeitern der Vorgenannten und dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (auch Shareholder und dessen weitere Portfoliounternehmen) ohne Einwilligung durch taskforce innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Akquisition eines Einzelauftrags ein Auftrag zustande, ist taskforce berechtigt, neben der Vertragsstrafe nach Absatz 4 einen Schadensersatz in Höhe von 30% des jeweiligen Auftragswertes vom Manager zu verlangen.

(5) Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen in Absätzen 1 bis 5 sind Kunden, zu welchen der Manager zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Einzelauftrags bereits in Geschäftsbeziehungen steht. Diese werden vom Manager benannt und auf Wunsch in einer Anlage zum Einzelprojektvertrag aufgeführt.

(6) Die Zahlung einer Vertragsstrafe oder eines Schadensersatzes nach den vorstehenden Absätzen entbindet den Manager nicht von der Pflicht, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses § 9 unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses § 9 und der gesamten AGB nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine rechtlich zulässige Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

 

§10 Geheimhaltungsverpflichtung, Weitergabe von Informationen an Dritte, Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Der Manager verpflichtet sich, während der Nutzung der Leistungen von taskforce, insbesondere während einer gemeinsamen Akquisephase sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach deren Beendigung, strengstes Stillschweigen über alle betrieblichen Vorgänge innerhalb und außerhalb der taskforce zu wahren. Dies gilt insbesondere für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere Informationen über laufende oder geplante Projekte, Kundendaten, interne Geschäftsabläufe, Vertriebswege, interne Kalkulationen etc. Sie schließen auch eigene Beobachtungen, Erfahrungen und Ergebnisse des Managers ein. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für alle vorgenannten vertraulichen Informationen oder sonstigen Vorgänge und sonstige geschäftsrelevante Informationen, die taskforce, Kunden von taskforce oder potenzielle Kunden von taskforce betreffen.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht:

a. soweit dieser Vertrag den Manager ausdrücklich zur Offenlegung ermächtigt oder taskforce der Offenlegung ausdrücklich schriftlich zustimmt;
b. bezüglich Informationen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe allgemein zugänglich und bekannt sind, ausgenommen, es handelt sich um die Übermittlung von Adressdaten;
c. bezüglich Informationen, die ohne Verwendung der vertraulichen Information der anderen Partei eigenständig erarbeitet wurden;
d. soweit der Manager aus gesetzlichen Gründen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zur Bekanntgabe der Informationen verpflichtet ist;
e. wenn die Weitergabe der vertraulichen Informationen für taskforce ersichtlich und eindeutig ohne Nachteil ist.

Im Zweifelsfall hat der Manager vor der Offenbarung von Informationen die Zustimmung von taskforce einzuholen.

(3) Dem Manager ist es untersagt, geschützte, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Dienstleistung der taskforce gehörenden Zweck zu verarbeiten d.h. zu speichern, zu übermitteln, zu verändern oder zu löschen, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

(4) Der Manager verpflichtet sich, es zu unterlassen, geschäftsrelevante Informationen, die im Rahmen von Einzelaufträgen erworben wurden, selbst zu verwerten oder zu verwenden.

(5) Der Manager ist verpflichtet, seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen die vorstehend unter Absatz 1 bis 4 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen. § 278 BGB bleibt unberührt.

(6) Verstößt der Manager gegen eine Pflicht aus den vorstehenden Absätzen 1 bis 5, so findet § 9 Absätze 4 und 7 entsprechend Anwendung.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses § 11 unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses § 11 und des Gesamtvertrages nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine rechtlich zulässige Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

§11 Unterlagen und Herausgabeverpflichtung

(1) Geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit Einzelaufträgen, dürfen nur zu geschäftlichen Zwecken erstellt werden und sind sorgfältig aufzubewahren. Der Manager hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Jede Anfertigung von Abschriften und Kopien oder Mehrstücken für andere als Zwecke dieses Vertrages ist ausgeschlossen.

(2) Bei Beendigung dieses Vertrages oder im Falle einer Freistellung von der vereinbarten Leistung hat der Manager unverzüglich sämtliche Unterlagen einschließlich etwaiger Abschriften und Kopien sowie alle ihm von der taskforce zur Verfügung gestellten Gegenstände an die taskforce herauszugeben. Auf Verlangen der taskforce wird der Manager ausdrücklich versichern, die genannten Gegenstände vollständig herausgegeben und insbesondere keine Abschriften oder Kopien oder Mehrstücke behalten zu haben. Die gleiche Verpflichtung gilt für Unterlagen, Daten und Gegenstände, die im Eigentum des Kunden stehen.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen etc. steht dem Manager nicht zu.

§12 Nutzungsrechte, Einwilligung zur Datenweitergabe

(1) Sofern der Manager eigene Inhalte wie Text- und Bildmaterial in sein Profil einbindet, auf der Website postet (z.B. im Rahmen eines Forums oder Blogs) oder auf der Website vorhandene interaktive Angebote zum Austausch mit taskforce oder anderen Nutzern in Anspruch nimmt, räumt der Manager mit der der Übermittlung taskforce an diesen Inhalten das unwiderrufliche, auf die Dauer dieses Vertrages begrenzte, nicht-exklusive, weltweite, inhaltlich unbegrenzte und unentgeltliche Recht ein, diese Inhalte des Manager selbst oder durch Dritte auf der Website zu veröffentlichen und beliebigen Dritten zur privaten Nutzung zugänglich zu machen und ihnen über elektronische Kommunikationsnetze (wie dem Internet und Mobilfunknetze) auf beliebige stationäre und mobile Endgeräte auf Abruf oder als Push – auch zum Download – zu übermitteln und diese Inhalte zu den vorstehenden Zwecken zu vervielfältigen und in der Form und Gestaltung (jedoch nicht inhaltlich) zu bearbeiten.

(2) Der Manager ist nur berechtigt, Inhalte einzustellen, die von ihm stammen oder für die er sich die erforderlichen Rechte eingeholt hat. Der Manager garantiert, dass die von ihm eingestellten Inhalte frei von Rechten Dritter (insbesondere etwa Urheber- und Markenrechte an Text- und Bildbeiträgen sowie Persönlichkeitsrechte an abgebildeten oder in sonstiger Form dargestellten Personen) sind, die der in §13 Absatz 1 beschriebenen Nutzung der Inhalte entgegenstehen. Er stellt taskforce von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber taskforce oder seinen Erfüllungsgehilfen wegen der Inhalte (Kommentare, Diskussionsbeiträge, in jeder Form wie Text oder Bild, etc.) geltend gemacht werden.

(3) Der Manager stellt alle Daten ein, damit taskforce diese im Rahmen der Plattform oder auf sonstige Weise an Dritte weitergibt, um Aufträge zu vermitteln. Der Manager willigt insoweit in die Weitergabe der Daten auch an ihm Unbekannte Dritte ein.

(4) taskforce nutzt Emails und automatisierte Systembenachrichtigungen, um den Manager über interessante Projektangebote, neue Leistungen der Plattform oder sonstige Informationen, die in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Interim Manager stehen, zu verschicken. Darüber hinaus gehende Werbung - insbesondere von Dritten - wird nicht an den Manager versendet. Mit seiner Registrierung erteilt der Manager taskforce ausdrücklich die Genehmigung, diese Emails und Benachrichtigungen ohne gesonderte Genehmigung im Einzelfall an ihn versenden zu dürfen. Der Manager kann den Empfang der Infomails jederzeit über seine persönlichen Einstellungen ändern. 

§13 Markenrechte, Urheberrechte

(1) Die Verwendung von Logos und anderweitigen Kennzeichen von taskforce ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von taskforce gestattet.

(2) Alle Inhalte der Website dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von taskforce nicht kopiert, verkauft, verliehen oder in anderer Weise vervielfältigt oder verbreitet werden.

(3) Die unerlaubte Vervielfältigung oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten außerhalb dieser Regelungen oder der gesetzlichen Ausnahmetatbestände ist nicht gestattet.

§14 Datenschutz

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

§15 Änderungen der Leistungen sowie der AGB

(1) Änderungen der Leistungen

  1. taskforce behält sich vor, die auf den taskforce-Websites angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten, außer dies ist für den Nutzer nicht zumutbar.
  2. taskforce behält sich darüber hinaus vor, die auf den taskforce-Websites angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten,

• soweit taskforce verpflichtet ist, die Übereinstimmung der von taskforce angebotenen Leistungen mit dem auf die Leistungen anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;

• soweit taskforce damit einem gegen taskforce gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

• soweit die jeweilige Änderung notwendig ist, um bestehende Sicherheitslücken zu schließen;

• wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Nutzer ist; oder

• wenn die Änderung rein technischer oder prozessualer Natur ohne wesentliche Auswirkungen für den Nutzer ist.

  1. Änderungen mit lediglich unwesentlichem Einfluss auf die Funktionen von taskforce stellen keine Leistungsänderungen im Sinne dieser Ziffer dar. Dies gilt insbesondere für Änderungen rein graphischer Art und die bloße Änderung der Anordnung von Funktionen.

(2) Änderungen der AGB

  1. taskforce behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, das ist für den Nutzer nicht zumutbar. taskforce wird den Nutzer über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Nutzer der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Nutzer angenommen. taskforce wird den Nutzer in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
  2. taskforce behält sich darüber hinaus vor, AGB zu ändern,

• wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Nutzer ist;

• wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben wesentliche Auswirkungen für den Nutzer;

• soweit taskforce verpflichtet ist, die Übereinstimmung der AGB mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;

• soweit taskforce damit einem gegen taskforce gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; oder

• soweit taskforce zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert.

taskforce wird über solche Änderungen der AGB informieren, zum Beispiel auf den taskforce-Websites.

(3) Das Kündigungsrecht des Nutzers nach §4 bleibt von etwaigen Änderungen der Leistungen oder AGB nach dieser Vorschrift unberührt.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist München, soweit der Manager Kaufmann ist oder nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 02/2024