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03.01.2023

Ein Webinar der Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft zur Krisenprävention nach StaRUG

Wer Unternehmenskrisen frühzeitig erkennt, kann nicht nur negative Folgen begrenzen, sondern im Falle eines Insolvenzverfahrens auch sein Haftungsrisiko signifikant verringern.

Das gilt für (angestellte) Geschäftsführer ebenso wie für Interim Manager in ihrer Rolle als ernannte oder faktische Geschäftsführer. 

Vor diesem Hintergrund war das Webinar mit RA Johannes Chrocziel von der Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die über 20 teilnehmenden taskforce EXECUTIVES gleich doppelt relevant. Zum einen unterstützen sie als interimistische CRO, CFO oder CEO Unternehmen regelmäßig in akuten Krisen- und Restrukturierungssituationen. Zum anderen bestehen insbesondere in insolvenznahen Mandaten für sie selbst durchaus relevante Haftungsrisiken. 

Seit Januar 2021 ist der Handlungsdruck auf die Unternehmen nochmals gestiegen. Denn nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, sind Krisenfrüherkennungssystem (KFS) rechtsformübergreifend vorgeschrieben. Wer sein Unternehmen krisenfest machen will und die feste oder interimistische Geschäftsführung weitgehend „enthaften“ will, muss ein stringent geführtes KFS als Planungs- und Entscheidungsgrundlage sowie für die laufende Überwachung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens implementieren und pflegen.  

Nach §1 des StaRUG sind dafür folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 

  • Das KFS muss bestandsgefährdende Entwicklungen, nachteilige Veränderungen sowie potenzielle Risiken und Krisensignale für das Unternehmen frühzeitig erkennen können. 
  • Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens sollte mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten (vgl. § 18 I1 2 InsO) laufend überwacht werden. 
  • Es sind eindeutige Zuständigkeiten in die Organisationsstruktur des Unternehmens zu implementieren, um ein regelmäßiges und engmaschiges Reporting in Bezug auf Krisensignale aus den einzelnen Unternehmensbereichen an die Geschäftsleitung zu gewährleisten. 
  • Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren. 

Ein KFS sollte auf Grundlage einer aktuellen und belastbaren Buchhaltung im Rahmen des Betrieblichen Rechnungswesens u.a. folgende Informationen abbilden und fortlaufend dokumentieren: 

Ein- und Auszahlungen, Auftragslisten und Businessplan mit Zahlungszielen, Auszahlungen für Dauerschuldverhältnisse, Steuerverbindlichkeiten, Personalkosten, Sozialversicherungen, notwendige Investitionen und anfallende Ein- und Auszahlungen beinhalten. Dazu gehören ebenfalls eine Analyse der Zahlungs- und Kapitaldienstfähigkeit, eine wöchentliche Liquiditätsplanung sowie die Bilanz-, GuV- und CF-Planung auf Monatsebene. 

Zusammenfassend nannte RA Johannes Chrocziel folgende Geschäftsleiterpflichten: 

  • Nach Ermittlung der Krisenursachen als ersten Schritt ist zu ermitteln, welche Maßnahmen für ihre Beseitigung und für eine erfolgreiche Sanierung notwendig sind. 
  • Für die Auswahl der Maßnahmen hat der Geschäftsleiter einen Ermessensspielraum nach den Grundsätzen der "Business Judgement Rule"; d.h. er muss bei unternehmerischen Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft handeln. 
  • Das Maßnahmenmanagement muss den Fokus auf die finanzielle Restrukturierung und die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit legen. 
  • Alle Maßnahmen müssen möglichst kurzfristig und rechtzeitig umgesetzt, dokumentiert und überwacht werden. 
  • Eine offene und faktenbasierte Kommunikation mit allen Beteiligten ist wichtig, um eventuell verloren gegangenes Vertrauen wiederherzustellen. 

Die teilnehmenden taskforce EXECUTIVES zeigten großes Interesse, da Mandantenunternehmen und Interim Manager in krisennahen Mandaten von Krisenfrüherkennungssystemen gleichermaßen profitieren können. 

Krisenfrühwarnsysteme